Kleiner Exkurs ins Markenrecht

von Chrissy


#47 - Exkurs: Markenrecht I Chrissy's Marketing Corner

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Nach meinen Beiträgen über Merchandise, Wizards Unite und Co. dachte ich mir, es wäre mal an der Zeit für einen kleinen Exkurs: Markenrecht

Nicht, dass ich mir anmaße hier das gleiche Know-How wie ein Anwalt zu haben, aber so ein paar grundlegende Spielregeln – gerade, wenn man beruflich mit Marketing und Marken zu tun hat – möchte ich euch doch an die Hand geben.

 

Warum braucht man Markenrecht?

Die rechtliche Absicherung von Marken ist für Unternehmen enorm wichtig, um sich die Profitabilität von Markeninvestitionen zu sichern. Ohne Rechtschutz können sich beispielsweise Wettbewerber Zeichen zunutze machen, was wiederum zu einem Missbrauch der Marken und zu einer Beeinträchtigung des Markenwertes führen kann.

1995 trat deswegen das Markengesetz in Deutschland in Kraft. Dort ist festgelegt, dass Produkte in ihrer Gestaltung und ihrem Design vor Nachahmung durch das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) geschützt sind. Darüber hinaus regeln das Patentgesetz (PatG) und das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) den Schutz von technischen Erfindungen. Das Markengesetz (MarkenG) regelt speziell den Schutz der Marke bzw. des Markennamens.

Der Begriff Marke ist dort sogar explizit definiert:

In § 3 Abs. 1 MarkenG ist der Begriff der Marke eindeutig festgelegt: „Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

 

Was macht die Kennzeichnung eines Markennamen aus?
  • Deutliche Unterscheidbarkeit vom Namen des Wettbewerbers
  • Schutzfähigkeit
  • Wertverkörperung, die zum Kauf animiert
  • Aussprechbarkeit, Merkfähigkeit
  • Internationale Einsetzbarkeit
Vorteil für den Verbraucher

Mit einer Marke verpflichtet sich das Unternehmen dazu, das Produkt in gleichbleibender Aufmachung und gleicher oder verbesserter Qualität anzubieten.

 

Darf man das?

Grundsätzlich kann der Inhaber einer Marke kann nach § 14 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 MarkenG vom unberechtigten Verwender Unterlassung der Markennutzung verlangen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen wird
  • durch einen Dritten
  • ohne Zustimmung
  • im geschäftlichen Verkehr
  • markenmäßig verwendet

Bei einer rein privaten Verwendung einer Marke kann also niemals eine Verletzung vorliegen.

Ein paar Ausnahmen und Entscheidungen dazu findet ihr hier: https://www.it-recht-kanzlei.de/verwendung-fremde-markennamen.html

 

Tipp: vorsichtshalber immer den Urheber/Rechteinhaber angeben – auch im privaten Gebraucht 😉

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